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Visum zum Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient (§ 16f AufenthG)

17.07.2023 - Artikel

Folgende Dokumente werden für die Beantragung benötigt:


1.

Zwei (2) Antragsformulare einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (siehe https://videx-national.diplo.de)

2.

Zwei (2) aktuelle biometrische Passbilder (Format: siehe Foto-Mustertafel)

3.

Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)

4.

Zwei (2) einfache Kopien der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

5.

Nachweis über die Zulassung zum Sprachkurs (Intensivkurs mit mindestens 18 Wochenstunden) im Original und zwei (2) Kopien

6.

Schulabschlusszeugnis sowie ggf. weitere akademische Abschlüsse im Original und zwei (2) Kopien

7.

Lebenslauf mit Zwei (2) Kopien

8.

Motivationsschreiben mit Zwei (2) Kopien

9.

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel

Finanzierung:
Für den Aufenthalt in Deutschland müssen dem Antragsteller monatlich mindestens 1.027 € zur Verfügung stehen (zuzüglich der Kosten für den Sprachkurs). Bei Antragstellung sind finanzielle Mittel für die gesamte Dauer des Sprachkurses nachzuweisen (bspw. durch Sperrkonto oder förmliche Verpflichtungserklärung)..

Bei Finanzierung per Sperrkonto: Eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig VOR der Visumsbeantragung. Bei der Visumsbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend. Weitere Informationen zu Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland für Studierende erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/sperrkonto/375488 Bei Finanzierung durch Verpflichtungserklärung: Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gem. §§ 66, 68 AufenthG aus Deutschland, in der sich eine Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, im Original mit zwei (2) Kopien.

10.

Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als Oman

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts durch gültige Aufenthaltserlaubnis („resident card“) im Original und zwei (2) Kopien)

11.

Nur nach Aufforderung durch die Botschaft nach Abschluss des Visumverfahrens: Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

Anmerkung: Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

12.

Visumgebühr in Höhe von 75,- €. Zahlbar nur in OMR.

13.

Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.

14.

Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original mit Apostille/Legalisation eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.

15

Das Visum bedarf in der Regel der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Das Visum kann erst nach Eingang dieser Zustimmung erteilt werden.

16.

Die Regelbearbeitungszeit beträgt mind. 8 Wochen, in Einzelfällen auch länger.

17.

Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.

18.

Die Botschaft behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.

19.

Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Ablehnung führen.

20.Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
21.

Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs (von über 90 Tagen), der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Der Unterricht muss mindestens 18 Stunden pro Woche betragen. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 12 Monate.

Eine Änderung des Aufenthaltszwecks während des Sprachkurses ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Während des Aufenthalts ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.


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