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Reisebeschränkungen im internationalen Luft- und Seeverkehr nach Deutschland

Foto des Ortsschilds von Schengen

Foto des Ortsschilds von Schengen, © colourbox.de

19.03.2020 - Artikel

Bundesinnenminister Seehofer hat weitreichende Reisebeschränkungen im internationalen Luft- und Seeverkehr an Reisebeschränkungen im internationalen Luft- und Seeverkehr angeordnet.

Einreisen von Drittstaatsangehörigen sind vorübergehend nur noch bei dringendem Reisegrund möglich. Deutsche Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht betroffen. Familienangehörige Deutscher müssen für die Einreise im Besitz eines längerfristigen deutschen oder EU-Aufenthaltstitels oder eines längerfristigen Visums der Kategorie D sein. Ein Besuchs-oder Touristenvisum der Kategorie C für die Schengener Staaten berechtigt auch Familienangehörige Deutscher vorübergehend nicht zur Einreise.

Die Beschränkungen betreffen den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die Ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union haben. Die Regelung auf der Grundlage von Artikel 14 i.V.m. Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes gilt ab sofort, zunächst für 30 Tage.

Ausdrücklich ausgenommen vom Einreisestopp sind:

  • an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehrende EU-Bürger (eingeschlossen Staatsbürger von Großbritannien) und der Schengen Assoziierten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) sowie ihre Familienangehörige, soweit die Familienangehörigen über einen gültigen deutschen oder EU-Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum der Kategorie D verfügen ,
  • an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehrende Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthaltstitel (einschließlich nationaler Visa der Kategorie D),
  • Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions“, darunter fallen laut Beschluss:
    - Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe,
    - Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen (zB Air-Crews),
    - Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion,
    - Transitpassagiere (auch solche, die durch konsularische Hilfe ins Heimatland zurückgeführt werden),
    - Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen,
    - Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen.
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